Statuten
Die 2009 gegründete CPPR-NT ist ein Verein, dessen Aufgabe es ist, alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Bereich der Textilreinigung in der Romandie zu prüfen.
Sie untersteht den Artikeln 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie den nachstehenden Statuten.
Statuten der CPPR-NT
Zur Vereinfachung der Lesbarkeit gelten die nachstehenden Begriffe sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Form.
Artikel 1 – Name, Sitz und Rechtsform
1. Die unterzeichnenden Parteien gründen auf unbestimmte Dauer, gestützt auf Artikel 22 des Gesamtarbeitsvertrags für den Bereich der industriellen Textilreinigung in der Romandie, unter dem Namen «Romandische Paritätische Berufskommission der industriellen Textilreinigung (nachstehend Paritätische Kommission)» einen Verein im Sinne der Artikel 60 ff. ZGB sowie dieser Statuten.
2. Der Sitz des Vereins befindet sich in Paudex (VD).
Artikel 2 – Zweck
Die Paritätische Kommission hat den Zweck, alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesamtarbeitsvertrags im Bereich der industriellen Textilreinigung in der Romandie (nachstehend GAV) zu prüfen, d.h. in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Wallis und Waadt.
Artikel 3 – Amtssprache
1. Amtssprache des GAV und der Paritätischen Kommission ist Französisch; die französische Fassung der von ihr erstellten Dokumente ist verbindlich.
2. Gegebenenfalls wird eine deutsche Übersetzung des GAV für die Bedürfnisse der deutschsprachigen Bezirke der Kantone Freiburg und Wallis erstellt.
3. Unternehmenskontrollen in den deutschsprachigen Bezirken der Kantone Freiburg und Wallis werden gegebenenfalls in deutscher Sprache (Hochdeutsch) durchgeführt.
Artikel 4 - Gemeinsame Durchführung
Gestützt auf Artikel 357b OR können die vertragsschliessenden Verbände gemeinsam verlangen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer den GAV einhalten.
Artikel 5 – Organisation
1. Die Paritätische Kommission wird rechtsverbindlich durch die Kollektivunterschrift eines Arbeitgebervertreters und eines Arbeitnehmervertreters verpflichtet. Diese werden von der Paritätischen Kommission bestimmt, die sich selbst organisiert. Präsident, Vizepräsident und Sekretär vertreten die Paritätische Kommission.
2. Organe der Paritätischen Kommission sind:
– die Plenarversammlung der Paritätischen Kommission;
– das Büro;
– die Revisionsstelle.
3. Die Plenarversammlung der Paritätischen Kommission besteht aus je 3 Mitgliedern pro Partei, welche gemäss Artikel 22.2 GAV bestimmt werden.
Der Präsident und der Vizepräsident werden abwechselnd aus den Vertretern des ARENIT und der Gewerkschaft UNIA gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt zwei Jahre; unter Wahrung des Rotationsprinzips sind sie wiederwählbar.
Der Sekretär wird im Einvernehmen zwischen den Parteien bestimmt. Er kann einer externen Organisation angehören und auf Mandatsbasis tätig sein.
4. Das Büro besteht aus:
– dem Präsidenten;
– dem Vizepräsidenten;
– dem Sekretär, der ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnimmt.
5. Die Mitglieder der Plenarversammlung werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Sie sind wiederwählbar.
6. Im Falle des Rücktritts eines Delegierten während der Amtsdauer kann dieser auf Vorschlag der betreffenden Partei ersetzt werden.
Artikel 6 – Einberufung
1. Die Plenarversammlung der Paritätischen Kommission wird vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Vizepräsidenten so oft wie erforderlich einberufen.
2. Sie tritt spätestens 30 Tage nach Eingang eines begründeten Antrags einer der Vertragsparteien zusammen.
3. Die Einladungen mit Traktandenliste werden 10 Tage vor der Sitzung verschickt. In dringenden Fällen kann die Plenarversammlung sofort einberufen werden.
4. Das Büro wird vom Sekretär im Einvernehmen mit dem Präsidenten so oft wie erforderlich einberufen.
Artikel 7 – Finanzen (Berufsbeitrag und Paritätsfonds)
1. Die Erhebung des Berufsbeitrags bei Unternehmen und Arbeitnehmern erfolgt gestützt auf die Artikel 23.2 und 23.3 GAV.
2. Die Plenarversammlung der Paritätischen Kommission ist das Inkassoinstrument für den Berufsbeitrag und trifft alle notwendigen Massnahmen zu dessen Erhebung.
3. Die eingezogenen Beträge werden dem Paritätsfonds im Sinne von Artikel 23.1 GAV überwiesen und bleiben Eigentum dieses Fonds, der das Vermögen der Paritätischen Kommission bildet.
4. Die für die Tätigkeit der Paritätischen Kommission erforderlichen Mittel werden durch den Berufsbeitrag und durch Bussen gemäss den Bestimmungen des GAV sichergestellt.
5. Ein Reglement über die Verwendung des Berufsbeitrags im Sinne von Artikel 23.4 GAV regelt die Modalitäten der Fondsverwendung.
Artikel 8 – Zuständigkeiten
1. Die Plenarversammlung der Paritätischen Kommission ist zuständig für die Einhaltung des GAV durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
Genehmigung und Revision der Statuten und Reglemente der Paritätischen Kommission;
interne Organisation der Paritätischen Kommission;
Durchführung von Betriebskontrollen sowie Festlegung von Konventionalstrafen und Verrechnung der Kontrollkosten;
Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen für Unternehmen, die dem GAV unterstellt sind, insbesondere im Rahmen öffentlicher Aufträge;
Sanktionierung von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern bei Verstössen gegen den GAV durch Schadenersatz oder Lohnnachzahlungen;
Rechtsdurchsetzung bei Nichtbezahlung von Konventionalstrafen oder Beiträgen;
Genehmigung von Budget und Jahresrechnung;
Wahl von Präsident und Vizepräsident;
Ernennung des Sekretärs;
Ernennung von mindestens zwei GAV-Kontrolleuren pro Partei;
Wahl der Revisionsstelle;
Massnahmen zur Wahrung der Interessen des Berufsstandes;
Schlichtung individueller oder kollektiver Streitigkeiten auf Antrag;
Auflösung des Vereins.
2. Die Plenarversammlung kann bestimmte Kompetenzen (lit. c, d, e, f, m) an das Büro delegieren.
3. Das Büro ist insbesondere zuständig für:
- Führung der laufenden Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Plenarversammlung vorbehalten sind;
- Vorbereitung der Sitzungen der Plenarversammlung;
- Vorbereitung des Jahresbudgets;
- jährliche Berichterstattung an die Plenarversammlung.
4. Die Revisionsstelle erstellt den jährlichen Revisionsbericht zuhanden der Plenarversammlung.
Artikel 9 – Beschlüsse
1. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, sofern jede Vertragspartei vertreten ist.
2. Beschlüsse der Plenarversammlung und des Büros bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder jeder Delegation. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Artikel 10 – Sitzungsgelder
Die Mitglieder der Paritätischen Kommission – mit Ausnahme des Sekretärs – erhalten für die Teilnahme an den gemäss Artikel 6 einberufenen Sitzungen Sitzungsgelder in Höhe von CHF 300.– pro Sitzung (Stand 2009). Die Sitzungsgelder werden den jeweiligen Vertragsverbänden ausbezahlt.
Artikel 11 – Auflösung
Bei einem vertragsfreien Zustand von mehr als zwei Jahren prüfen die Vertragsparteien gemeinsam die Zukunft der Paritätischen Kommission und können deren Auflösung gemäss Artikel 9.2 beschliessen.
Das Vermögen der Paritätischen Kommission wird entsprechend den effektiven Beiträgen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgeteilt.
Artikel 12 – Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten, die von der Paritätischen Kommission an ihrer Sitzung vom 9. Dezember 2009 angenommen wurden, treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Sie bilden einen integrierenden Bestandteil des GAV und sind von den Vertragsparteien genehmigt.
Yverdon, 9. Dezember 2009